Bachelor und Master

Bachelor und Master 

Bachelor und Master die Studienabschlüsse der Zukunft !!!
Fortschritt, Stillstand oder Rückschritt für die Soziale Arbeit??

Nachdem die Kultusministerkonferenz am 05.03.99 detaillierte Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen (KMK, 1999) erließ, wurde mit der Reform des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere durch den § 19 HRG, die Verpflichtung geschaffen flächendeckend bis zum Jahr 2010 nur noch Studiengänge anzubieten, die mit den international gebräuchlichen Abschlüssen Bachelor (BA) und Master (MA) abschließen und zusammen genommen eine Regelstudienzeit von 10 Semestern nicht überschreiten.

Grundlage für die Entscheidung der Kultusministerkonferenz bildete der Bologna-Prozess (gemeinsame Erklärung der Europäischen Wissenschafts- bzw. Bildungsminister am 19. Juni 1999 in Bologna). Den Mittelpunkt dieses "Bologna-Prozesses" bildet die Einführung eines einheitlichen Studiensystems mit Prüfungsleistungen und Abschlüssen, welche vergleichbar sind und den Wechsel zwischen den Hochschulen erleichtern. Die Einführung der BA- und direkt aufbauenden (konsekutiven) MA- Studienabschlüssen, die im Rahmen von Modularisierung (Aufteilung des Studiums in einzelne Bausteine, die einen Kompetenzerwerb in einem größeren, in sich abgeschlossenen Bereich ermöglichen sollen) zu den aufeinander aufbauenden Abschlüssen Bachelor bzw. Master führen, ging hiermit einher. 

Als erster Hochschulabschluss soll es der Bachelor den Studierenden ermöglichen, schon nach einer recht kurzen Studienzeit in den Beruf zu gehen. Inhalte des Bachelor-Studiums liegen in der Vermittlung der wissenschaftlichen Grundlagen, der Methodenkompetenz sowie den Schlüsselqualifikationen. Der Master dagegen setzt einen ersten Hochschulabschluss voraus und führt zu einer höheren wissenschaftlichen Qualifikation. Grundsätzlich berechtigt der Masterabschluss zur Zulassung zu einer Promotion (Erwerb des Doktortitels). Die Möglichkeit, dass das Master-Studium entweder anwendungs- oder forschungsorientiert absolviert werden kann, ermöglicht den Studierenden ein breites Spektrum des Studiums. 

In Folge dieser Entwicklung entstanden bundesweit an Universitäten und Fach-(Hochschulen) teils heftige Diskussionen über die Vor- und Nachteile einer möglichen Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Auch die Profession der Sozialen Arbeit (Soziale Arbeit und (universitäre) Sozialpädagogik) wurde durch die neuen Abschlüsse vor enorme Herausforderungen

Grundlage für die Entscheidung der Kultusministerkonferenz bildete der Bologna-Prozess (gemeinsame Erklärung der Europäischen Wissenschafts- bzw. Bildungsminister am 19. Juni 1999 in Bologna). Den Mittelpunkt dieses "Bologna-Prozesses" bildet die Einführung eines einheitlichen Studiensystems mit Prüfungsleistungen und Abschlüssen, welche vergleichbar sind und den Wechsel zwischen den Hochschulen erleichtern. Die Einführung der BA- und direkt aufbauenden (konsekutiven) MA- Studienabschlüssen, die im Rahmen von Modularisierung (Aufteilung des Studiums in einzelne Bausteine, die einen Kompetenzerwerb in einem größeren, in sich abgeschlossenen Bereich ermöglichen sollen) zu den aufeinander aufbauenden Abschlüssen Bachelor bzw. Master führen, ging hiermit einher. 

Als erster Hochschulabschluss soll es der Bachelor den Studierenden ermöglichen, schon nach einer recht kurzen Studienzeit in den Beruf zu gehen. Inhalte des Bachelor-Studiums liegen in der Vermittlung der wissenschaftlichen Grundlagen, der Methodenkompetenz sowie den Schlüsselqualifikationen. Der Master dagegen setzt einen ersten Hochschulabschluss voraus und führt zu einer höheren wissenschaftlichen Qualifikation. Grundsätzlich berechtigt der Masterabschluss zur Zulassung zu einer Promotion (Erwerb des Doktortitels). Die Möglichkeit, dass das Master-Studium entweder anwendungs- oder forschungsorientiert absolviert werden kann, ermöglicht den Studierenden ein breites Spektrum des Studiums. 

In Folge dieser Entwicklung entstanden bundesweit an Universitäten und Fach-(Hochschulen) teils heftige Diskussionen über die Vor- und Nachteile einer möglichen Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Auch die Profession der Sozialen Arbeit (Soziale Arbeit und (universitäre) Sozialpädagogik) wurde durch die neuen Abschlüsse vor enorme Herausforderungen gestellt. 

Der Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) begrüßt grundsätzlich die Schaffung der neuen Studienabschlüsse Bachelor und Master, birgt diese Entwicklung doch eine Chance auch für die Profession Soziale Arbeit. Zukünftig wird den AbsolventInnen nach dem Masterabschluss unabhängig vom Hochschultyp nun auch die Promotion ermöglicht. Diese Chance der Etablierung der Profession der Sozialen Arbeit in der Hochschullandschaft muss genutzt und von uns entschieden eingefordert werden. 

Die Modularisierung des Studienablaufs ermöglicht nicht nur die wechselseitige Anerkennung der Studienleistungen (z.B. bei Studienabschnitten im Ausland), sondern kann zu mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und später auch Wettbewerb zwischen den einzelnen Hochschulen führen. Hier fordert der DBSH, dass Bachelor- und Masterstudiengänge der Sozialen Arbeit auf den professionellen und sozialarbeitswissenschaftlichen Grundlagen beruhen müssen. Des Weiteren erwartet der DBSH, dass Bachelorstudiengänge der Sozialen Arbeit eine einheitliche Gestaltung, die auf eine generelle Berufsbefähigung ausgerichtet ist, enthalten müssen. Ferner sollen Bachelorstudiengänge die für die Soziale Arbeit vom DBSH formulierten Schlüsselkompetenzen vermitteln und in Masterstudiengängen (konsekutiv und postgradual) vertieft werden.

Kritisiert wird, dass nur für 20 – 30 % der BA-AbsolventInnen die Möglichkeit bestehen soll, unmittelbar anschließend einen (konsekutiven) Master-Abschluss zu erwerben. Die ohnehin durch die allerorten eingeführten Studiengebühren belasteten Studierenden werden, wenn kein Platz für das konsekutives MA-Studium gefunden wird, auf die bis zu 15.000 Euro teuren Weiterbildungs-Master angewiesen sein. Die durch Studiengebühren und niedriges Gehaltsniveau ohnehin „geschröpften“ zukünftigen BerufskollegInnen werden so nochmals zur Kasse gebeten – dies wäre keine gute Perspektive für unseren Beruf!

Um das bisherige Ausbildungsniveau und die beruflichen Standards zu erhalten, fordert der DBSH Bachelor-Studiengänge grundsätzlich mit einer Studiendauer von 7 Semestern (davon 1 Praxissemster) Regelstudienzeit einzurichten. Die Studiendauer für die darauf aufsetzenden Master-Studiengänge (nicht Aufbaustudiengänge nach § 12 HRG) soll insoweit 3 Semester betragen.

Nicht vergessen werden darf in der aktuellen Diskussion die staatliche Anerkennung. Der DBSH hat in seinem Grundsatzpapier vom Februar 2006 beschlossen, sich grundsätzlich für den Erhalt der Staatlichen Anerkennung für die Soziale Arbeit einzusetzen. Aus Sicht des DBSH ist die staatliche Anerkennung ein eigener Qualifikationsbereich.

Neben theoretischen Inhalten müssen zum Erhalt der staatlichen Anerkennung aus Sicht des DBSH Praxisanteile nachgewiesen werden. Die Inhalte des Ausbildungsbereiches der staatlichen Anerkennung sollen bundesweite Standards, wie der DBSH sie formuliert hat, beinhalten und dazu befähigen, Aufgaben der Sozialen Arbeit in der Praxis öffentlicher und freier Träger selbständig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. (vgl.: Rheinland-Pfalz, Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, § 6 Abs. 2 vom 07.11.2000.)

Dieser Nachweis soll in einer eigenständigen Prüfung nach mindestens einjähriger Praxis in der Sozialen Arbeit während und / oder nach dem Studium der Sozialen Arbeit unter Beteiligung der zuständigen Stelle erbracht werden. Diese Stelle muss per Gesetz oder Verordnung auf der jeweiligen Landesebene von den zuständigen Landesministerien definiert werden. Der Zugang zur Erreichung der staatlichen Anerkennung muss jeder Bewerberin / jedem Bewerber nach dem Studium der Sozialen Arbeit ermöglicht werden. 

Die staatliche Anerkennung muss, so die Forderung des DBSH, ähnlich wie z.B. das Referendariat bei LehrerInnen, auch eine berufsrechtliche Funktion übernehmen (Schutz der Berufsbezeichnung, Exklusiver Zugang zu öffentlich geförderten Beschäftigungsbereichen).

Aufgrund der Forderung des DBSH zur Staatlichen Anerkennung ergibt sich die Forderung im Rahmen des TVöD, dass Abschlüsse (Diplom und Bachelor) mit Staatlicher Anerkennung unmittelbar in die E 10 eingruppiert werden.

Was bedeutet diese Forderung für die Kolleginnen und Kollegen in der Sozialen Arbeit?

Die neuen Studienabschlüsse fanden schnell ihren Platz in den tariflichen Vereinbarungen innerhalb des „Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst“ (TVöD). Grundsätzlich einigten sich die Tarifvertragsparteien innerhalb der 15 Entgeltgruppen auf vier Qualifikationsebenen: 

* Entgeltgruppe 1 bis 4 
(für Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten)

* Entgeltgruppe 5 bis 8 
[Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen]

* Entgeltgruppe 9 bis 12 
(Fachhochschulabschluss/Bachelor mit entsprechenden Tätigkeiten) 

* Entgeltgruppe 13 bis 15 Ü 
(„wissenschaftlicher“ Hochschulabschluss/Master mit entsprechenden Tätigkeiten). 

Sollte unsere Forderung entsprechend berücksichtigt werden, würde die staatliche Anerkennung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Sozialen Arbeit dann die direkte Eingruppierung in die E 10 ermöglichen.

Von der Bundestarifkommission wurde weiter ein Diskussionspapier „Vergütungsordnung zum neuen TVöD, Sparte: Soziale Arbeit“ erarbeitet, das die bisherige „Vergütungsordnung Teil 1a sowie Teil 2G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) des bisherigen BAT beinhaltet. Des Weiteren wurde die Zuordnung zu den Entgeltgruppen (E) 2 bis 15 des neuen TVöD eingearbeitet (vgl. „Neugestaltung des Tarifrechts“ – Materialien für Vorstand und Tarifkommission der dbb tarifunion).

In dem erarbeiteten Diskussionspapier ist bereits die von den Vertragsparteien vereinbarte Durchlässigkeit berücksichtigt. Die Tarifpartner einigten sich im Rahmen der Tarifverhandlungen darauf, dass, um einem transparenten, tätigkeitsbezogenen System gerecht zu werden, für alle Qualifikationsstufen die so genannte Durchlässigkeit vorgesehen ist. Beschäftigte, die über die jeweils geforderte Ausbildung nicht verfügen, aber auf Grund entsprechender Fähigkeiten die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben („Sonstige“), sind denjenigen mit der jeweiligen Ausbildung gleichgestellt. Um dies zu erreichen, muss der „Sonstige“ nicht wie bisher über die gesamte Breite an Verwendungsfähigkeit verfügen wie der Beschäftige mit formalem Abschluss. Vielmehr müssen sich in der zukünftigen Entgeltordnung die Fähigkeiten des „Sonstigen“ nur auf den Teil beziehen, der für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist. 

Abschließend kann zusammengefasst werden:

Grundsätzlich werden die neuen Studienabschlüssen begrüßt. Wesentlich ist hierbei, dass die Praxisanteile im Rahmen des Bachelor-Studiums entsprechend berücksichtigt und Rahmenvereinbarungen mit bundesweiten Standards zur staatlichen Anerkennung entsprechend als Grundlage beschlossen werden. Die staatliche Anerkennung in ihrer Form darf nicht abgewertet, vielmehr muss sie aufgewertet werden. Die Chance der Etablierung der Profession der Sozialen Arbeit in der Hochschullandschaft, die sich durch die Möglichkeit der Promotion nach Abschluss des Masterstudiums ergibt, muss genutzt und gefördert werden. 

Der DBSH wird als verlässlicher Partner auch weiterhin die Entwicklung der Sozialen Arbeit aktiv begleiten. Wir bieten allen Bündnis- und KooperationspartnerInnn die Hand zum partnerschaftlichen Miteinander an.

Autoren:
Michael Leinenbach

Frank Mattioli-Danker
Homepage: www.mattida.de 
Veröffentlicht: Forum Sozial 2006 / Nummer 3 / Seite 8
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